Thomas Pohl

KFZ-Meisterbetrieb

Ihr zuverlässiger und
kompetenter Partner in allen Fragen
rund um Ihr Auto
in Berlin-Tempelhof seit 1998

Mietvertragsbedingungen P&W KFZ-Meisterbetrieb Thomas Pohl

(Stand Juni 2014 / Nr. 1)
  • 1. Übernahme des Fahrzeuges

    Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübernahme zu melden und diese im Übergabeprotokoll zu vermerken.
  • 2. Berechtigte Fahrer

    Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung auch von den Mitgliedern seiner Familie, bei Anmietungen von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern oder von den sonstigen auf dem Übergabeprotokoll mit ihren Vor- und Zunamen eingetragenen Fahrern geführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen Namen und Adressen der Personen zu benennen, die das Fahrzeug während der Mietzeit geführt haben. Jeder Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen.
  • 3. Nutzung des Fahrzeuges

    Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigte Fahrer gem. Ziff. 2 sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
    Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten.
  • 4. Abstellen des Fahrzeuges

    Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
  • 5. Rückgabe des Fahrzeuges

    Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung vollgetankt zurückgeben.
  • 6. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne

    Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass
    • sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter
    • angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
    Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist .
    Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und mit dem P&W KFZ-Meisterbetrieb in Verbindung zu setzen.
  • 7. Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziff. 2 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
    Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet für entstehende Gebühren und Kosten. Der Kfz-Meisterbetrieb P&W Thomas Pohl ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
  • 8. Selbstbeteiligung

    Der Mieter haftet für sämtliche Schäden mit einer Selbstbeteilung von 500,- Euro (in Worte: fünfhundert Euro).
  • 9. Versicherungen

    Im Mietpreis enthalten ist die in Deutschland vor gesetzlich geschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. In odee auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.

Übergabeprotokoll

Übergabeprotokoll (PDF, 723 KB)